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  BauUnrecht.de


Urteil des
Verwaltungsgerichts Braunschweig


Die Bestimmtheit verglüht,
wenn die Beliebigkeit erblüht!




Das uns zugestellte (Fehl-)Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig haben wir gescannt und mit der OCR-Software OmniPage in Text konvertiert. Das Ergebnis wurde sorgfältig kontrolliert und ggf. korrigiert, wobei das Layout aber nicht genau nachgebildet wurde.

Übertragungsfehler sollten nicht mehr vorkommen, sind aber nicht gänzlich auszuschließen. Daher sind die Scans des Originalschriftsatzes ebenfalls verfügbar. Diese wurden − abgesehen von der Schwärzung einiger persönlicher Daten − in keiner Weise verändert; auch die schräge Textausrichtung der Vorlage wurde nicht korrigiert, sorry! Falls Sie die Original-Scans als PDF-Datei lesen oder ausdrucken möchten, klicken Sie bitte auf den folgenden Link:

Datei "vg_urteil.pdf"


Gegen dieses offensichtliche und krasse Fehlurteil haben wir als "Beigeladene" aus Gewissensgründen Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt. Bitte beachten Sie daher auch das

Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg


Bitte beachten Sie ferner auch unseren persönlichen Kommentar zu diesem Verwaltungsgerichtsverfahren, in dem wir uns als die von dieser denkwürdigen Rechtsprechung direkt betroffene und geschädigte Familie äußern. Denn das erforderliche Hintergrundwissen ist für das Verständnis dieses Gerichtsurteils und auch der beiden anderen ergangenen Urteile unserer Urteile-Trilogie essentiell wichtig!

So bedeutende Fakten wie die Tatsache, dass die "Nachbarin" selbst Richterin ist und davor (seit 1993) am Landgericht Braunschweig als Staatsanwältin tätig war, haben wir erst im Nachhinein herausgefunden, und zwar am 27.12.2008, nach einer Aktualisierung und Erweiterung der Richterdatenbank des Vereins Beschwerdezentrum.org.

VG Kommentar


Nachfolgend wird das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig zitiert.



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Zitat Anfang:

Seite 1


VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG



Az.: 2 A 282/02
                                                  Verkündet am 10. September 2003
                                                  Müller, Justizangestellte
                                                  als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


IM NAMEN DES VOLKES


URTEIL



In der Verwaltungsrechtssache

der Frau [...],
[...], 38126 Braunschweig
                                                                   Klägerin,

g e g e n

die Stadt Braunschweig, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Bohlweg 30, 38100 Braunschweig, - 63.3/3261/2001/60 -

                                                                   Beklagte,

Beigeladen:
1. Herr [...]
2. Frau [...],
[...], 38126 Braunschweig
Proz.-Bev. zu 1-2: Rechtsanwalt [...],
[...], 38100 Braunschweig

Streitgegenstand: Anfechtung einer bauaufsichtlichen Anordnung


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Seite 2

hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hirschmann, den Richter am Verwaltungsgericht Meyer, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Struß sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Liefner und Herr Möhle

für Recht erkannt:



Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.08.2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.



T a t b e s t a n d :




Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückbauverfügung der Beklagten vom 12.09.2001.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstückes [...] in 38126 Braunschweig (Flurstück [...] der Flur [...] der Gemarkung Rautheim). Am 25.11.1999 zeigte die Klägerin der Beklagten die beabsichtigte Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als genehmigungsfreie Baumaßnahme an. Mit Schreiben vom 04.03.2001 zeigten die Beigeladenen, die Eigentümer des Grundstücks [...], der Beklagten an, dass das Gebäude der Klägerin zu ihrem Grundstück hin einen Dachüberstand von ca. 90 cm aufweise und nur etwa 2 Meter vor der Grenze ende. Dies führe zu starken Abschattungen vor dem Wohn- und Küchenfenster.


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Seite 3

Anlässlich einer Ortsbesichtigung stellte die Beklagte fest, dass der Dachüberstand des Hauses der Klägerin mit 0,9 m in den Bauwich hineinrage. Mit Bescheid vom 12.09.2001 ordnete die Beklagte den Rückbau des Dachüberstandes um 0,4 m auf 0,5 m (einschl. Dachrinne) an. Zur Begründung führte sie an, dass nach § 7b Niedersächsische Bauordnung - NBauO - ein Dachvorsprung als untergeordneter Gebäudeteil maximal 0,5 m in den Grenzabstand hineinragen dürfe.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die Bestimmung des § 7b Abs. 1 Satz 2 NBauO nicht festlege, dass ein Dachvorsprung lediglich 0,5 m in den Bauwich hineinragen dürfe. Dies ergebe sich lediglich aus einer Einzelentscheidung des OVG Lüneburg vom 09.02.1981 - 6 A 226/79 -. Da die Beigeladenen einen größeren als den vorgeschriebenen Grenzabstand mit ihrem Gebäude einhielten, bliebe auch der 6-Meter-Abstand zwischen den Gebäuden erhalten. Die Beigeladenen seien in ihren Rechten hinsichtlich Besonnung bzw. Tageslichtbeleuchtung deshalb nicht beeinträchtigt. Sollte eine Beeinträchtigung durch herabfallenden Schnee zu befürchten sein, bestünde die Bereitschaft, Schneefanggitter anzubringen. Bei ihrem Gebäude handele es sich um ein Holzständerhaus. Der Dachüberstand sei daher für dessen Lebensdauer wesentlich. Ein Rückbau sei mit erheblichen Kosten verbunden und die entstehende Asymmetrie würde nicht in das örtliche Erscheinungsbild passen. Darüber hinaus müsste auch die Klinkerfassade angepasst werden. All dies - wie auch die Tatsache, dass die Überschreitung auf einem Versehen des Architekten beruhe -, sei bei der Ermessenerwägung, die die Beklagte nach § 89 NBauO habe anstellen müssen, nicht eingeflossen. Schließlich sei das Abwehrrecht der Beigeladenen auch verwirkt. Im Februar oder März des Jahres 2000 habe ein Gespräch mit den Beigeladenen über die Befreiung von der Traufhöhe und die weiten Dachüberstände stattgefunden. Einwände seien damals nicht erfolgt. Die Beigeladenen hätten die Dachüberstände zunächst widerspruchslos hingenommen und sie Investitionen tätigen lassen. Erst Monate danach hätten sie sich aus anderen Gründen gegen den Dachüberstand gewandt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2002 wies die Bezirksregierung Braunschweig den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass es sich bei einem Dachvorsprung grundsätzlich um ein untergeordnetes Gebäudeteil handele. Hinsichtlich der Größe sei neben dem Verhältnis zum Gesamtbauwerk auch auf dessen Funktion abzustellen. Dachvorsprünge seien nur dann untergeordnete Gebäudeteile, wenn sich ihre Funktion im Wesentlichen darin erschöpfe, die unter ihnen befindlichen


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Bauteile gegen Tropfwasser zu schützen. Die hierauf beschränkte Funktion beinhalte zugleich eine Größenbeschränkung. Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes könne ein Dachvorsprung diese Funktion bei einer Ausladung von etwa 0,5 m erfüllen. Eines Nachweises der tatsächlichen Beeinträchtigung der Beigeladenen bedürfe es nicht, da diese bei der Verletzung von Abstandsvorschriften entbehrlich sei. Es trete auch keine Verunstaltung durch die beim Rückbau des Dachüberstandes eintretende Asymmetrie des Gebäudes ein. Darüber hinaus sei es möglich, den Dachüberstand auch auf der gegenüber liegenden Seite ebenfalls auf 50 cm zu reduzieren.

Die Klägerin hat am 21.09.2002 Klage erhoben und vorgetragen, dass es gängiger Praxis verschiedener Bauämter in Niedersachsen entspreche, Dachüberstände von bis zu 1 Meter als von untergeordneter Bedeutung anzusehen. Die Beklagte übe auch ihr Ermessen i. S. des § 89 NBauO nicht sachgerecht aus, wenn sie gegen den festgestellten Dachüberstand einschreite, bei anderen Verstößen gegen das Baurecht bspw. gegen die im Bebauungsplan vorgeschriebene Traufhöhe auf dem Grundstück der Beigeladenen ein Einschreiten nicht für erforderlich halte.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20.08.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.


Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und ergänzt, dass für den Fall, dass das Gebäude der Klägerin einen besonderen Bautenschutz benötige, dies bereits bei der Planung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Tatsache, dass durch den Rückbau Kosten entstünden, könne nicht dazu führen, dass baurechtswidrige Zustände hingenommen


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werden müssten. Es sei ermessensfehlerfrei, einen baurechtswidrigen Zustand zu unterbinden, der zur Nachahmung führen könne. Das Einschreiten sei auch im öffentlichen Interesse zur Wahrung nachbarschützender Grenzabstandsvorschriften geboten gewesen. Das Gleichheitsgebot sei nicht verletzt, da ihr ein vergleichbarer Sachverhalt in dem Baugebiet nicht angezeigt worden sei. Die Überschreitung der Traufhöhe beim Wohnhaus der Klägerin sei lediglich formell illegal und könne jederzeit durch einen entsprechenden Befreiungsantrag der Beigeladenen geheilt werden. Darüber hinaus seien die Sachverhalte nicht vergleichbar.

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Die Beigeladenen haben ihr Interesse daran bekundet, dass der Dachüberstand auf 0 Meter zurückgebaut und die Klägerin verpflichtet wird, auf dem Dach ihres Grundstückes Schneegitter anzubringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.


Entscheidungsgründe:




Die zulässige Klage ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).


Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht nicht entsprechen.


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Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der hier zu beurteilende Dachüberstand von 0,9 m steht nach Auffassung der Kammer nicht in Widerspruch zu § 7b NBauO. Nach § 7b Abs. 1 S. 1 NBauO dürfen Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte und Balkone die Abstände nach den §§ 7 und 7a NBauO um 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel unterschreiten. Dasselbe gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch für vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind. Untergeordnet sind Gebäudeteile dann, wenn sie das Gebäude als Ganzes nicht wesentlich größer erscheinen lassen und wenn die nachteiligen Wirkungen, die von einem Gebäude auf ein Nachbargrundstück ausgehen, nicht wesentlich verstärken. Ein Dachvorsprung ist zum Beispiel nur dann ein untergeordneter Gebäudeteil, wenn seine Funktion sich im Wesentlichen darin erschöpft, die unter ihm befindlichen Bauteile gegen Tropfwasser zu schützen. Nicht untergeordnet sind daher Dachvorsprünge, die dazu dienen, Kaminholz trocken zu lagern (Eindorf in Große-Suchsdorf, NBauO, 7. Aufl., § 7b Rn. 16 u. 17). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 09. Februar 1981 ( - 6 A 226/79 -, BRS Bd. 38 Nr. 120) entschieden, dass die Grenze hinsichtlich der Ausdehnung eines Dachüberstandes bei „etwa 0,5 m Ausladung” liegen könne. Mit dieser Entscheidung setzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht keine starre Grenze und entscheidet nicht, dass auch ein größerer Dachvorsprung keinesfalls als untergeordneter Gebäudeteil anzusehen sein kann. Die Kammer ist mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass es zur Beurteilung der Frage, ob ein Gebäudeteil untergeordnet ist, darauf ankommt, ob dieser Gebäudeteil das Gebäude als Ganzes wesentlich größer erscheinen lässt bzw. die nachteiligen Wirkungen, die von einem Gebäude auf ein Nachbargrundstück ausgehen, wesentlich verstärkt. Diese Auswirkungen vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist den Beigeladenen zuzugeben, dass sich auf der zu ihrem Grundstück gerichteten Grundstücksseite der Klägerin auf etwa 10 m ein Dachvorsprung von 90 cm über die gesamte Länge befindet. Angesichts der Größe des Gebäudes der Klägerin vermag die Kammer allerdings nicht zu erkennen, dass das Gebäude durch den Dachvorsprung wesentlich größer erscheint. Gleiches gilt auch für die von dem Dachvorsprung ausgehenden nachteiligen Wirkungen. Dass dem Gebäude der Beigeladenen durch das Gebäude der Klägerin Licht genommen wird, ist unbestritten. Dass diese nachteilige Wirkung, die von dem Gebäude an sich ausgeht, durch den Dachvorsprung wesentlich verstärkt wird, ist für die Kammer nicht zu erkennen. Auch das von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung beschriebene Phänomen eines Blickes in ein „schwarzes Loch” ist angesichts der Traufenhöhe von 3,66 m nicht nachvollziehbar. Schließlich dürfte auch der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2003 thematisierte „Essensgeruch” wohl auch auftreten,


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wenn nur der Dunstabzug, der seine Außenöffnung in Richtung auf das Gebäude der Beigeladenen findet, eingeschaltet ist.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass vorliegend der Dachüberstand nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch keine andere Funktion besitzt, als die unter ihm liegenden Bauteile zu schützen.

Lediglich ergänzend weist die Kammer noch darauf hin, dass die Landesbauordnungen der übrigen Bundesländer ganz überwiegend Dachüberstände bis zu 1,50 m im Grenzabstand zulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:



Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung zur Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Braunschweig, Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig, oder Postfach 47 27, 38037 Braunschweig,

zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 VwGO). Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten gestellt sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.


Hirschmann                        Dr. Struß                         Meyer


Zitat Ende.



Bitte im Zweifelsfall das uns zugestellte Original beachten, das wir eingescannt haben und im PDF-Format hier bereitstellen:

Datei "vg_urteil.pdf"


Und der Fairness halber bitte nicht vergessen, auch unserem Kommentar zu diesem Landgerichtverfahren Beachtung zu schenken, denn was da "IM NAMEN DES VOLKES" geschieht, darf eine betroffene "Stimme aus dem Volk" getrost auch mal kommentieren:

VG Kommentar




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Erstellung dieser Seite am 05.09.2007
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 03.10.2018
Autoren: Andrea und Heinrich Bednarek

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