Urteil des
Verwaltungsgerichts Braunschweig
Die Bestimmtheit verglüht,
wenn die Beliebigkeit erblüht!
Das uns zugestellte (Fehl-)Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig haben wir gescannt und
mit der OCR-Software OmniPage in Text konvertiert.
Das Ergebnis wurde sorgfältig kontrolliert und ggf. korrigiert, wobei das Layout aber nicht
genau nachgebildet wurde.
Übertragungsfehler sollten nicht mehr vorkommen, sind aber nicht gänzlich auszuschließen. Daher sind
die Scans des Originalschriftsatzes ebenfalls verfügbar. Diese wurden − abgesehen von der
Schwärzung einiger persönlicher Daten − in keiner Weise verändert; auch die schräge Textausrichtung
der Vorlage wurde nicht korrigiert, sorry! Falls Sie die Original-Scans als PDF-Datei lesen oder
ausdrucken möchten, klicken Sie bitte auf den folgenden Link:
Datei "vg_urteil.pdf"
Gegen dieses offensichtliche und krasse Fehlurteil haben wir als "Beigeladene" aus
Gewissensgründen Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg eingelegt. Bitte beachten
Sie daher auch das
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg
Bitte beachten Sie ferner auch unseren persönlichen Kommentar zu diesem Verwaltungsgerichtsverfahren,
in dem wir uns als die von dieser denkwürdigen Rechtsprechung direkt betroffene und geschädigte Familie
äußern. Denn das erforderliche Hintergrundwissen ist für das Verständnis dieses Gerichtsurteils
und auch der beiden anderen ergangenen Urteile unserer Urteile-Trilogie essentiell wichtig!
So bedeutende Fakten wie die Tatsache, dass die "Nachbarin" selbst
Richterin
ist und davor (seit 1993) am Landgericht Braunschweig als Staatsanwältin tätig war, haben
wir erst im Nachhinein herausgefunden, und zwar am 27.12.2008, nach einer Aktualisierung
und Erweiterung der Richterdatenbank des Vereins Beschwerdezentrum.org.
VG Kommentar
Nachfolgend wird das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig zitiert.

Seite
1 2 3
4 5 6
7

Zitat Anfang:
Seite 1
VERWALTUNGSGERICHT BRAUNSCHWEIG
Az.: 2 A 282/02
Verkündet am 10. September 2003
Müller, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau [...],
[...], 38126 Braunschweig
Klägerin,
g e g e n
die Stadt Braunschweig, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Bohlweg 30, 38100 Braunschweig, - 63.3/3261/2001/60 -
Beklagte,
Beigeladen:
1. Herr [...]
2. Frau [...],
[...], 38126 Braunschweig
Proz.-Bev. zu 1-2: Rechtsanwalt [...],
[...], 38100 Braunschweig
Streitgegenstand: Anfechtung einer bauaufsichtlichen Anordnung

Seite
1 2 3
4 5 6
7

Seite 2
hat das Verwaltungsgericht Braunschweig - 2. Kammer - auf die mündliche Verhandlung
vom 10. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Hirschmann,
den Richter am Verwaltungsgericht Meyer, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Struß
sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Liefner und Herr Möhle
für Recht erkannt:
Der Bescheid der Beklagten vom 12.09.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom
20.08.2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil
vorläufig vollstreckbar.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe des festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin wendet sich gegen eine Rückbauverfügung der Beklagten vom 12.09.2001.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstückes [...] in 38126 Braunschweig (Flurstück [...]
der Flur [...] der Gemarkung Rautheim). Am 25.11.1999 zeigte die Klägerin der Beklagten die
beabsichtigte Errichtung eines Einfamilienwohnhauses als genehmigungsfreie Baumaßnahme an.
Mit Schreiben vom 04.03.2001 zeigten die Beigeladenen, die Eigentümer des Grundstücks [...],
der Beklagten an, dass das Gebäude der Klägerin zu ihrem Grundstück hin einen Dachüberstand von
ca. 90 cm aufweise und nur etwa 2 Meter vor der Grenze ende. Dies führe zu starken Abschattungen
vor dem Wohn- und Küchenfenster.

Seite
1 2 3
4 5 6
7

Seite 3
Anlässlich einer Ortsbesichtigung stellte die Beklagte fest, dass der Dachüberstand des
Hauses der Klägerin mit 0,9 m in den Bauwich hineinrage. Mit Bescheid vom 12.09.2001
ordnete die Beklagte den Rückbau des Dachüberstandes um 0,4 m auf 0,5 m (einschl.
Dachrinne) an. Zur Begründung führte sie an, dass nach § 7b Niedersächsische
Bauordnung - NBauO - ein Dachvorsprung als untergeordneter Gebäudeteil maximal 0,5 m in
den Grenzabstand hineinragen dürfe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die Bestimmung
des § 7b Abs. 1 Satz 2 NBauO nicht festlege, dass ein Dachvorsprung lediglich 0,5 m in den Bauwich
hineinragen dürfe. Dies ergebe sich lediglich aus einer Einzelentscheidung des OVG Lüneburg vom
09.02.1981 - 6 A 226/79 -. Da die Beigeladenen einen größeren als den vorgeschriebenen Grenzabstand
mit ihrem Gebäude einhielten, bliebe auch der 6-Meter-Abstand zwischen den Gebäuden erhalten.
Die Beigeladenen seien in ihren Rechten hinsichtlich Besonnung bzw. Tageslichtbeleuchtung deshalb
nicht beeinträchtigt. Sollte eine Beeinträchtigung durch herabfallenden Schnee zu befürchten
sein, bestünde die Bereitschaft, Schneefanggitter anzubringen. Bei ihrem Gebäude handele es sich um
ein Holzständerhaus. Der Dachüberstand sei daher für dessen Lebensdauer wesentlich.
Ein Rückbau sei mit erheblichen Kosten verbunden und die entstehende Asymmetrie würde nicht in das
örtliche Erscheinungsbild passen. Darüber hinaus müsste auch die Klinkerfassade angepasst werden.
All dies - wie auch die Tatsache, dass die Überschreitung auf einem Versehen des Architekten
beruhe -, sei bei der Ermessenerwägung, die die Beklagte nach § 89 NBauO habe anstellen müssen,
nicht eingeflossen. Schließlich sei das Abwehrrecht der Beigeladenen auch verwirkt. Im Februar
oder März des Jahres 2000 habe ein Gespräch mit den Beigeladenen über die Befreiung von der Traufhöhe
und die weiten Dachüberstände stattgefunden. Einwände seien damals nicht erfolgt. Die Beigeladenen
hätten die Dachüberstände zunächst widerspruchslos hingenommen und sie Investitionen tätigen lassen.
Erst Monate danach hätten sie sich aus anderen Gründen gegen den Dachüberstand gewandt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.08.2002 wies die Bezirksregierung Braunschweig den
Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Bezirksregierung aus, dass es sich bei
einem Dachvorsprung grundsätzlich um ein untergeordnetes Gebäudeteil handele. Hinsichtlich der
Größe sei neben dem Verhältnis zum Gesamtbauwerk auch auf dessen Funktion abzustellen.
Dachvorsprünge seien nur dann untergeordnete Gebäudeteile, wenn sich ihre Funktion im Wesentlichen
darin erschöpfe, die unter ihnen befindlichen

Seite
1 2 3
4 5 6
7

Seite 4
Bauteile gegen Tropfwasser zu schützen. Die hierauf beschränkte Funktion beinhalte
zugleich eine Größenbeschränkung. Nach Ansicht des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes
könne ein Dachvorsprung diese Funktion bei einer Ausladung von etwa 0,5 m erfüllen.
Eines Nachweises der tatsächlichen Beeinträchtigung der Beigeladenen bedürfe es nicht, da diese
bei der Verletzung von Abstandsvorschriften entbehrlich sei. Es trete auch keine Verunstaltung
durch die beim Rückbau des Dachüberstandes eintretende Asymmetrie des Gebäudes ein. Darüber hinaus
sei es möglich, den Dachüberstand auch auf der gegenüber liegenden Seite ebenfalls auf 50 cm zu
reduzieren.
Die Klägerin hat am 21.09.2002 Klage erhoben und vorgetragen, dass es gängiger Praxis
verschiedener Bauämter in Niedersachsen entspreche, Dachüberstände von bis zu 1 Meter als von
untergeordneter Bedeutung anzusehen. Die Beklagte übe auch ihr Ermessen i. S. des § 89 NBauO
nicht sachgerecht aus, wenn sie gegen den festgestellten Dachüberstand einschreite, bei anderen
Verstößen gegen das Baurecht bspw. gegen die im Bebauungsplan vorgeschriebene Traufhöhe auf dem
Grundstück der Beigeladenen ein Einschreiten nicht für erforderlich halte.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 12.09.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom
20.08.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und ergänzt, dass für den Fall, dass
das Gebäude der Klägerin einen besonderen Bautenschutz benötige, dies bereits bei der
Planung hätte berücksichtigt werden müssen. Die Tatsache, dass durch den Rückbau
Kosten entstünden, könne nicht dazu führen, dass baurechtswidrige Zustände hingenommen

Seite
1 2 3
4 5 6
7

Seite 5
werden müssten. Es sei ermessensfehlerfrei, einen baurechtswidrigen Zustand
zu unterbinden, der zur Nachahmung führen könne. Das Einschreiten sei auch im öffentlichen
Interesse zur Wahrung nachbarschützender Grenzabstandsvorschriften geboten gewesen.
Das Gleichheitsgebot sei nicht verletzt, da ihr ein vergleichbarer Sachverhalt in
dem Baugebiet nicht angezeigt worden sei. Die Überschreitung der Traufhöhe beim
Wohnhaus der Klägerin sei lediglich formell illegal und könne jederzeit durch einen
entsprechenden Befreiungsantrag der Beigeladenen geheilt werden. Darüber hinaus seien
die Sachverhalte nicht vergleichbar.
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Beigeladenen haben ihr Interesse daran bekundet, dass der Dachüberstand auf 0 Meter
zurückgebaut und die Klägerin verpflichtet wird, auf dem Dach ihres Grundstückes
Schneegitter anzubringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug
genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten
(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Danach
kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur
Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen
dem öffentlichen Baurecht nicht entsprechen.

Seite
1 2 3
4 5 6
7

Seite 6
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der hier zu beurteilende Dachüberstand von 0,9 m steht
nach Auffassung der Kammer nicht in Widerspruch zu § 7b NBauO. Nach § 7b Abs. 1 S.
1 NBauO dürfen Eingangsüberdachungen, Windfänge, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte
und Balkone die Abstände nach den §§ 7 und 7a NBauO um 1,50 m, höchstens
jedoch um ein Drittel unterschreiten. Dasselbe gilt nach Satz 2 der Vorschrift auch für
vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie
untergeordnet sind. Untergeordnet sind Gebäudeteile dann, wenn sie das Gebäude als
Ganzes nicht wesentlich größer erscheinen lassen und wenn die nachteiligen Wirkungen,
die von einem Gebäude auf ein Nachbargrundstück ausgehen, nicht wesentlich verstärken.
Ein Dachvorsprung ist zum Beispiel nur dann ein untergeordneter Gebäudeteil, wenn
seine Funktion sich im Wesentlichen darin erschöpft, die unter ihm befindlichen Bauteile
gegen Tropfwasser zu schützen. Nicht untergeordnet sind daher Dachvorsprünge, die
dazu dienen, Kaminholz trocken zu lagern (Eindorf in Große-Suchsdorf, NBauO, 7. Aufl.,
§ 7b Rn. 16 u. 17). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der Entscheidung
vom 09. Februar 1981 ( - 6 A 226/79 -, BRS Bd. 38 Nr. 120) entschieden, dass die Grenze
hinsichtlich der Ausdehnung eines Dachüberstandes bei „etwa 0,5 m Ausladung” liegen könne.
Mit dieser Entscheidung setzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht
keine starre Grenze und entscheidet nicht, dass auch ein größerer Dachvorsprung
keinesfalls als untergeordneter Gebäudeteil anzusehen sein kann. Die Kammer ist mit dem
Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht der Auffassung, dass es zur Beurteilung der
Frage, ob ein Gebäudeteil untergeordnet ist, darauf ankommt, ob dieser Gebäudeteil das
Gebäude als Ganzes wesentlich größer erscheinen lässt bzw. die nachteiligen Wirkungen,
die von einem Gebäude auf ein Nachbargrundstück ausgehen, wesentlich verstärkt.
Diese Auswirkungen vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist den Beigeladenen
zuzugeben, dass sich auf der zu ihrem Grundstück gerichteten Grundstücksseite der Klägerin
auf etwa 10 m ein Dachvorsprung von 90 cm über die gesamte Länge befindet. Angesichts der
Größe des Gebäudes der Klägerin vermag die Kammer allerdings nicht zu erkennen, dass das
Gebäude durch den Dachvorsprung wesentlich größer erscheint. Gleiches gilt auch für die von
dem Dachvorsprung ausgehenden nachteiligen Wirkungen. Dass dem Gebäude der Beigeladenen durch
das Gebäude der Klägerin Licht genommen wird, ist unbestritten. Dass diese nachteilige Wirkung,
die von dem Gebäude an sich ausgeht, durch den Dachvorsprung wesentlich verstärkt wird, ist
für die Kammer nicht zu erkennen. Auch das von den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung
beschriebene Phänomen eines Blickes in ein „schwarzes Loch” ist angesichts der Traufenhöhe
von 3,66 m nicht nachvollziehbar. Schließlich dürfte auch der ebenfalls in der mündlichen
Verhandlung vom 10.09.2003 thematisierte „Essensgeruch” wohl auch auftreten,

Seite
1 2 3
4 5 6
7

Seite 7
wenn nur der Dunstabzug, der seine Außenöffnung in Richtung auf das Gebäude der Beigeladenen
findet, eingeschaltet ist.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass vorliegend der Dachüberstand nach den unwidersprochen
gebliebenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch keine andere Funktion besitzt,
als die unter ihm liegenden Bauteile zu schützen.
Lediglich ergänzend weist die Kammer noch darauf hin, dass die Landesbauordnungen
der übrigen Bundesländer ganz überwiegend Dachüberstände bis zu 1,50 m im Grenzabstand zulassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur zulässig, wenn sie von dem Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung zur Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Braunschweig,
Am Wendentor 7, 38100 Braunschweig,
oder
Postfach 47 27, 38037 Braunschweig,
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach
Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen
ist (§ 124 a Abs. 4 VwGO). Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung
des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder
einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO zur Vertretung berechtigten
Person als Bevollmächtigten gestellt sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte
mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen.
Hirschmann Dr. Struß Meyer
Zitat Ende.
Bitte im Zweifelsfall das uns zugestellte Original beachten, das wir eingescannt
haben und im PDF-Format hier bereitstellen:
Datei "vg_urteil.pdf"
Und der Fairness halber bitte nicht vergessen, auch unserem Kommentar zu diesem
Landgerichtverfahren Beachtung zu schenken, denn was da "IM NAMEN DES VOLKES"
geschieht, darf eine betroffene "Stimme aus dem Volk" getrost auch mal
kommentieren:
VG Kommentar

Seite
1 2 3
4 5 6
7

Erstellung dieser Seite am 05.09.2007
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 03.10.2018
Autoren: Andrea und Heinrich Bednarek
|