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Steckbrief des BauUnrechtsDas rechtswidrig errichtete Fertighaus wurde von einer "erfahrenen Baufirma" aus Nordhorn gebaut, die nach eigenen Angaben bereits mehr als 12 000 Häuser vertrieben hat (Angabe auf der Firmen-Webseite Ende 2008). Die Aussenwand des Hauses hält einen Abstand von 2,95 m zur Nachbargrenze. Das Dach hat einen Dachüberstand von 0,90 m auf seiner gesamten Länge von mehr als 13 m und ist daher kein untergeordnetes Gebäudeteil im Sinne des Abstandsprivilegs des § 7b Abs. 1 S. 2 NBauO, d. h. es ist insgesamt abstandspflichtig. Das Gebäude ragt daher 0,95 m in den vorgeschriebenen Mindestgrenzabstand von 3 m hinein. An einer Hausecke sind es wegen eines abgeschrägten Verlaufs der Grundstücksgrenze sogar 1,21 m, also mehr als 1/3 des Mindestgrenzabstands. Die rechtswidrig im Grenzabstand liegende Gebäudefläche beträgt insgesamt ca. 12,5 m². Für die Traufe des Hauses wurde mit falschen Angaben zur Höhenlage der Nachbarhäuser eine Traufhöhenüberschreitung um 0,45 m beantragt. Begründung: Ein verzerrtes Erscheinungsbild sollte dadurch vermieden werden. Ergebnis: Ein verzerrtes Erscheinungsbild wird genau dadurch hervorgerufen. Die genehmigte Traufhöhe wurde zudem noch um weitere 0,3845 m (amtlich) oder 0,47 m (plausibel) überschritten. Insgesamt wurde das Haus gegenüber dem natürlich gewachsenen Boden etwa um den Betrag der Heraufsetzung der Traufe (knapp 1 m) "künstlich erhöht" errichtet, weshalb auch die zulässige Höhe des Erdgeschoßfußbodens um 22,5 cm (amtlich) oder 31 cm (plausibel) überschritten ist. Wegen der Höhenlage des Hauses wurde das Gelände anschließend um bis zu 70 cm aufgeschüttet. Eine 32 m lange und bis zu 60 cm hohe Stützmauer wurde an der Nachbargrenze längs zweier Seiten errichtet. Ergebnis: Rücksichtslose Bahnsteig- und Bühnenoptik, Magerbeton wurde beim Mauerbau bis zu 30 cm weit auf das Nachbargrundstück (unser Grundstück) aufgetragen und bis heute nicht entfernt. Die Traufhöhe des Gebäudes beträgt relativ zur Höhe des auf natürlichem Niveau belassenen Bodens auf dem Nachbargrundstück 4,66 m, wobei das Dach dort nur 2,05 m von der Grenze entfernt ist. Konsequenz: Wenn Schnee und Eis vom Dach herabrutschen, dann landet ein erheblicher Teil davon auf dem Nachbargrundstück. Konsequenzen für die in ihren Rechten gestörten Nachbarn − nach einem achtjährigen Rechtsstreit mit der Behörde und vor dem Verwaltungsgericht/Oberverwaltungsgericht/Landgericht: ca. 12.500 € Prozesskosten ohne jedweden Nutzen. Die Zeit vergeht, das Geld fließt, das BauUnrecht bleibt! Konsequenzen für die verantwortliche Bauherrin, ihre Baufirma, den Entwurfsverfasser und dessen Haftpflichtversicherung: KEINE! Kurioses für Ihre eigene Meinungsbildung:Gesetze gibt es viele. Sie alle zu kennen oder gar einzuhalten ist schwer, wie man an diesem Rechtsfall besonders krass sieht. Denn die Bauherrin, unsere Nachbarin, ist selbst Richterin!Zum Vergleich siehe z. B. das Urteil "2 A 366/03". Weil das Gericht in diesem Urteil darauf hinweist, dass der betroffene Bauherr ein Handwerker ist, nennen wir dieses Urteil im Kontrast zu den drei Urteilen unserer Urteile-Trilogie "das Handwerkerurteil". ARMER HANDWERKER! Ein Mensch zweiter Klasse! Gehört leider nicht zur Richter-Kaste! Letzte Aktualisierung dieser Seite am 03.10.2018 Autoren: Andrea und Heinrich Bednarek |
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