Kommentar zum Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg
Das deutsche Gesetzeswerk ist ein
paradoxes Netz, das immer feiner wird,
wobei die Maschen immer größer werden.
Liebe Besucher unserer Webseite,
diese Seite wurde aus Gründen, die weiter unten erläutert werden, nicht komplett fertiggestellt!
Was spielte vor Gericht keine Rolle?
Vom Oberverwaltungsgericht wurden beispielsweise die folgenden Ermessensfragen, auf die wir uns als
Beigeladene in unseren Schriftsätzen berufen haben, in keinster Weise gewürdigt:
Nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts werden von der Klägerin nicht eingehalten.
Diverse Nachbarrechte der Beigeladenen werden durch die Klägerin verletzt.
Die Klägerin hat die zulässige Erdgeschossfußbodenhöhe überschritten.
Die Klägerin hat den Mindestabstand des Gebäudes von 3 m erheblich um ca. 1 m unterschritten.
Die Klägerin hat die Traufhöhe erheblich um ca. 1 m überschritten.
Der unzulässige Dachüberstand wird nicht nur als Tropfschutz sondern sehr vielfältig genutzt.
Ausreichender Sozialabstand zu den Nachbarn ist nicht gegeben.
Wohnraum (überdachte Terrasse) ragt bis auf 2 m an die Grenze heran.
Eine übermäßige Abschattung des Nachbargrundstücks findet tatsächlich statt.
Schnee und Eis fallen vom Dach der Klägerin auf das Nachbargrundstück.
Das Dach lässt das Gebäude erheblich größer erscheinen.
Die Klägerin unterwandert mithilfe der Macht der geschaffenen Fakten das öffentliche Recht. Der Erfolg einer solchen
Vorgehensweise wird über die heutigen Kommunikationswege weitläufig bekannt werden und wird zwangsläufig
zahlreiche Nachahmer finden.
Der Bebauungsplan [...] in Rautheim sah eine großzügig lockere Bebauung vor, daher wurden u. a. auch großzügige
private Grünflächen vorgesehen. Häuserschluchten mit nur 2 m Abstand zu den Nachbargrundstücken waren dort
nicht vorgesehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts privilegiert willkürlich eine Einzelperson und unterwandert
den Planungswillen der Gemeinden.
Die Klägerin versucht die Begünstigung eines geringeren einzuhaltenden Grenzabstandes über die Argumentation zu
erlangen, dass die Nachbarn (also WIR) einen größeren Abstand zur Nachbargrenze eingehalten haben als mindestens
vorgeschrieben ist. Weil WIR einen möglichst großen Abstand zwischen den Häusern wünschten, war die Klägerin so frei, den
zusätzlichen Abstand für sich zu beanspruchen!
Im Antrag zur Befreiung der Traufhöhe machte die Klägerin unzutreffende (genau entgegengesetzte) Angaben.
In den Planungsunterlagen wurden zudem falsche (zu hohe) Höhen der Nachbarhäuser angegeben.
Widersprüche in den Erklärungen der Klägerin wurden vom Gericht bewußt nicht aufgelöst. So gibt die Klägerin
einerseits an, dass ihr hohe Kosten durch den Rückbau entstehen würden, andererseits beruft sie sich aber
darauf, dass es sich um ein reines Architektenversehen handeln soll. Dann aber würde die Architektenversicherung
die Kosten tragen und nicht die Klägerin.
Ein Versicherungsfall wurde der Architektenversicherung offenbar nie gemeldet. Wir haben als Geschädigte trotz
Nachfrage bis heute keine Schadensnummer gesehen. Der Überbau erfolgte daher möglicherweise vorsätzlich.
u. s. w.
Es wurde also überhaupt nicht darauf eingegangen, ob es sich bei der Überschreitung um grobe Fahrlässigkeit
handelt oder gar um Vorsatz.
Kurzum: Praktisch alles, was wir als Beigeladene jemals vorgebracht haben, war vor dem OVG weitestgehend
bedeutungslos. Wir wurden schlichtweg entrechtet! So viel zum Stellenwert von Beigeladenen vor den
Verwaltungsgerichten. Sie dienen nur dazu, am Ende ALLES zu bezahlen.
Jedoch: Die Klägerin war Staatsanwältin bei der Stadt Braunschweig und ist jetzt Richterin. Klingelt da
bei Ihnen etwas? Das verstehen wir, das ist bei jedem so!
Was spielte eine Rolle?
Statt dessen stellte der Vorsitzende Richter in der mündlichen Verhandlung fest, dass wir überhaupt keine Vorteile
durch einen Rückbau des Dachüberstandes haben würden. Diese Feststellung ist in der Urteilsbegründung nirgendwo zu
finden, obwohl sie scheinbar die Überzeugung des Vorsitzenden Richters und des Oberverwaltungsgerichts wiedergibt.
Ob das etwas mit Widerspruchsfreiheit zu tun hat? Wir haben lange Zeit über diesen Aspekt nachgedacht und haben das
scheinbare Paradoxon mittlerweile gelöst!
Vielleicht aber irren wir noch viel stärker als wir überhaupt je annehmen könnten und es handelt sich einfach
nur um Widersprüche des Verwaltungsgerichts, denn... warum sollte es solche nicht geben?
Dachüberstände auf Modellflugplätzen?
Ob die im Urteil zitierte Entscheidung, in der es um das Einschreiten gegen einen Modellflugplatz ging,
für unsere Entscheidung juristisch korrekt herangezogen und umgesetzt wurde, können wir juristischen Laien
natürlich überhaupt nicht einschätzen. Dennoch haben wir ein äußerst unwohliges Bauchgefühl dabei, wenn das
Oberverwaltungsgericht ganz ohne Not für völlig einfache Sachverhalte, wie sie in unserem Fall doch gegeben
sind, derart außergewöhnliche und spezielle Entscheidungen heranzieht. In dem bemühten Fall fehlt zudem
ein geschädigter und in seinen Rechten verletzter Nachbar völlig. Was bleibt uns also zu dieser zitierten
Entscheidung zu sagen, wenn wir schon gewillt sind, unsere Meinung hier darzulegen?
In der Szene der Modellflieger ist Lobbyismus weit verbreitet, das ist ja bekannt. Denn Modellflieger haben
es nicht gerade leicht, eine Heimat für ihr überaus leidenschaftliches Hobby zu finden. Dies zum einen wegen
der Tatsache, dass man in den Luftraum eingreift, der ja besonders reglementiert ist, und zum anderen wegen
der tatsächlichen Gefahren, die von Modellflugzeugen ausgehen. Denn sie fallen recht häufig und schnell wie
Geschosse völlig unkontrolliert vom Himmel oder sie verselbständigen sich und steuern geradewegs die nächste
Stadt an. Deshalb sind Modellflugplätze oftmals auf großflächigem Militärgelände angesiedelt, weit ab von
jedweden Wohngebieten.
Dort aber geraten die Modellpiloten oft in Konflikt mit Naturschützern. Während die Naturschützer dem letzten
Falken im Revier möglichst viel Ruhe gönnen wollen, versuchen die Modellflieger, diesen aus purem Spaß von hinten
mit den Propellern ihrer äußerst flinken Modellflitzer aufzufräsen − behaupten die Naturschützer. Die
Modellflieger streiten dies vehement ab und behaupten ihrerseits, dass die Naturschützer ihre ferngesteuerten
Flugzeuge mit Störsendern vom Himmel holen. Aber meistens liegt es wohl doch an dem keinesfalls für Sicherheit
sorgenden "Fail-Safe" der modernen Fernsteuerungen.
So geraten also die Modellflug-Lobby und die Naturfreunde-Lobby aneinander und es wird mit äußerst harten
Bandagen für die jeweiligen Interessen gefochten. Ein bundesweites Phänomen übrigens! Aber das ist noch lange
nicht alles. Modellflieger geraten auch mit Soldaten oder Jägern in Konflikt, die gern Tontaubenschießen
spielen, was für reichlich Streit bis aufs Messer sorgt. Und manchmal sind es auch einfach nur Spaziergänger,
die im Naherholungsgebiet auf Ruhe hoffen und den penetranten Lärm, der richtig unter die Haut geht, nicht
ertragen wollen, weil sie überhaupt keinen Sinn in diesem Herumfliegen sehen. Daher treten sie den Gang zur
zuständigen Behörde an und versuchen, dem Lärmen ein Ende zu setzen.
Es ist kaum vorstellbar, dass es in der Bundesrepublik auch nur einen Modellflugplatz gibt, wo es keine
derartigen Schwierigkeiten gibt. Aber wie es auch immer in dem zitierten Fall gewesen sein mag, wir halten
es für sehr wahrscheinlich, dass das entsprechende Urteil mehr oder weniger ein Zufallsprodukt ist, wobei sich
schlichtweg eine Lobby gegen eine andere Lobby durchgesetzt hat. Und es ist für uns kaum vorstellbar, dass bei
solchen Verfahren keine Befangenheit im Spiel ist − wobei wir hier keinesfalls behaupten wollen, dass da
Befangenheit im Spiel war, denn wir wissen es einfach nicht. Wir sind nur nicht völlig weltfremd. Aber wenn wir
doch einmal in die vermutlich extrem dicke Akte mit den reichlich vielen Beiakten hineinschauen dürften... .
Kurzum, es könnte sich bei dem zitierten Urteil um ein Trojanisches Urteil handeln.
Trojaner lauern überall
Aber was ist ein Trojanisches Urteil? Der Begriff Trojanische Urteile ist unsere eigene Wortschöpfung,
die wir Computerexperten mal eben so geprägt haben, als wir wieder mal alles selbst machen mussten und uns
mit der Materie Rechtsprechung auseinanderzusetzen hatten − insbesondere beim genauen Studium
UNSERER beiden Verwaltungsgerichtsurteile. Dabei haben wir erstaunt festgestellt, dass es in der Judikative
scheinbar absolut unhygienisch zugeht:
Das kommt als Erkenntnis dabei heraus, wenn man alles selbst machen muss und sich als Computerexperte
mit Justizangelegenheiten auseinanderzusetzen hat!
Neue Modelle braucht das Land?
Wie sollen Behörden und Bauherren in ganz Niedersachsen nun mit dem ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Lüneburg arbeiten?
Wem nutzt dieses Urteil?
Uns Nicht-Juristen fallen dank unserer oben dargelegten Sichtweisen spontan ein paar nützliche Dinge ein,
die wir aber am besten in unsere IronieEcke verbannen:
Jetzt lassen wir die Ironie aber mal beiseite und machen uns ein paar ernsthafte Gedanken:
Das OVG-Urteil ist nach unserem Verständnis faktisch ein lupenreines Trojanisches Urteil. Ungeachtet dessen,
ob es so gewollt ist − was wir hier keinesfalls unterstellen wollen − oder nicht.
Das Urteil räumt den Bauaufsichtsbehörden erheblich mehr Macht ein, weil sie sich ohne weiteres auch gegen den
Gesetzgeber stellen können, allein mit der Argumentation, widerspruchsfrei bleiben zu müssen − was natürlich
nur in bezug auf einen willkürlich ausgewählten bestimmten Widerspruch geht, denn Widerspruchsfreiheit
kann man selbstverständlich nur wie die berüchtigte Löcherleitung weiterleiten und niemals tatsächlich
herstellen.
Den Baufirmen erlaubt das Urteil, die Behörden für sich arbeiten zu lassen. Statt eigenes Personal zu beschäftigen,
können weitsichtige Baufirmen die Bauaufsichtsbehörden zur Überprüfung der Bauunterlagen heranziehen. Und zwar auf
Kosten anderer Bauherren und der Steuerzahler und zum Nachteil der ehrlichen Baufirmen, die so etwas nicht tun.
Die Entlastung der Rechtsverletzer nach dem im OVG-Urteil entwickelten Schema wirft etliche weitreichende
Fragen auf. Wie z. B. soll sich die Gesellschaft künftig gegen korrupte Beamte wehren, die sich gegen Schmiergeld
nur ein bisschen blöd anstellen müssen, um die Ziele der Korrumpierenden durchzusetzen?
Wie kann man derartige Korruptionsfälle je aufdecken, wenn deren aktive Handlungen auf purer Passivität, also nur
auf Unterlassung basieren und daher praktisch nicht beweisbar sind?
Sind alle diese Überlegungen zu weit hergeholt? Dann sei hier − lediglich als ein Beispiel von schier
unzählig vielen − auf die Braunschweiger Zeitung vom 17.10.2007, Wirtschaftsteil, verweisen. In dem Artikel
"Dreimal mehr Korruptionsverfahren" wird geschildert, dass bis Oktober 2007 in Braunschweig in dreimal so vielen
Korruptionsverfahren ermittelt wurde wie in den beiden Jahren davor. Offenbar wird Korruption zunehmend
lohnenswerter und wohl auch einfacher. Woran könnte das bloß liegen?
Wem schadet das Urteil?
Das Urteil schadet den Bauherren, die nach dem klassischen Modell Bauanzeige nach §69a bauen möchten. Denn der
eigentliche Zweck des §69a ist durch das geschaffene hohe Missbrauchspotenzial in Verbindung mit vordergründigen
Befreiungsanträgen quasi ausgehebelt. Besonders schadet es den Bauherren, die tatsächlich eine
zusätzliche Befreiung von Festlegungen brauchen. Denn die Bauaufsichtsbehörden werden immer mehr Arbeit damit
haben, alle mit den Bauanzeigen eingereichten Baupläne wegen des Missbrauchs trotzdem gründlich zu prüfen, obwohl
eine solche Prüfung nach der Vorstellung des Gesetzgebers entfallen sollte.
Das wird Geld kosten, das entweder der Steuerzahler bezahlen wird − also auch Bürger, die niemals bauen
werden − oder aber die Gebühren für Bauanzeigen und Befreiungsanträge werden erheblich erhöht. So hatte das
der Gesetzgeber sicher nicht im Sinn, als er die Möglichkeit schuf, mit Bauanzeige nach §69a zu bauen.
Ebenso wird die Absicht des Gesetzgebers, Verantwortung an Bauherren, Baufirmen und Entwurfsverfasser zu übertragen,
damit diese im Gegenzug eine Möglichkeit für ein vereinfachtes, beschleunigtes und verbilligtes Bauen erhalten,
mit dem OVG-Urteil konterkariert.
Fazit 1: Gegenüber Rechtsbrechern muss sich die Behörde widerspruchsfrei verhalten. Gegenüber denen, die in ihren
Rechten Verletzten werden, darf die Behörde hingegen widersprüchlich handeln.
Fazit 2: So viel Unrecht und so viele Nachteile für alle Gemeinden und Bauherren Niedersachsens für einen
einzelnen Vorteil!
Bei diesem Urteil wollen wir nicht locker lassen und der Sache genauer auf den Grund gehen. Womit haben wir es
hier tatsächlich zu tun? Wir wollen es GENAU verstehen, das ist unser Recht!
Das vergessene Bundesland
Auf Seite 15 des Urteils geht das OVG auf andere Landes-Bauordnungen ein. Dort werden FAST alle Bauordnungen
der Länder aufgeführt. Die Saarländische Bauordnung fehlt dort aber, dabei ist sie aus dem Jahr 2004 und somit
recht neu, weshalb sich aus ihr die zeitgemäßen Tendenzen gut ablesen lassen sollten.
Was steht dort also im entsprechenden Artikel zu untergeordneten Gebäudeteilen?
Ausgerechnet in dieser vom OVG ausgelassenen Bauordnung ist in dem entsprechenden "§7 Abstandsflächen" der noch
untergeordnete Dachüberstand explizit auf maximal 50 cm festgelegt:
"§7 (6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht:
1. vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile, wie Gesimse und Dachvorsprünge bis 50 cm
Außenkante Dachrinne,
2. (...)"
Da fehlt doch glatt eine entscheidende Spektrallinie im BEUGUNGSMUSTER des Regenbogens!
Aber: Ein Schelm, der Übles dabei denkt?
Warum stellte die Stadt Braunschweig keinen Antrag?
Dass die Stadt Braunschweig keinen Antrag stellte, ist nicht nur unserem Anwalt und uns sondern auch allen anderen,
mit denen wir darüber diskutiert haben, ein wahres Rätsel. Denn die Stadt Braunschweig begibt sich damit in diverse
Widersprüche. Beispielsweise in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, weil sie zuvor ja behauptete, dass sie Baurecht
durchsetzen will.
In ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 2004 an das Oberverwaltungsgericht heißt es z. B.:
"Inwieweit die Überschreitung den Rückbau rechtfertigt, hängt maßgeblich davon ab, ob die vom Verwaltungsgericht
vertretene Auffassung, ein Dachvorsprung von 0,9 m stelle einen untergeordneten Gebäudeteil dar, bestätigt wird
oder ob diese Grenze bei 0,5 m zu ziehen ist."
Da sich schon während der mündlichen Verhandlung ganz klar abzeichnete, dass an der Grenze von max. 50 cm
Dachüberstand nicht zu rütteln ist, musste die Stadt Braunschweig doch (wie wir Beigeladenen ja auch!) zu dem Schluss
gelangen, dass der Dachüberstand zweifelsfrei unzulässig ist. Warum vermochte die Stadt Braunschweig dann
nicht an ihrer eigenen Rückbauverfügung festzuhalten? Weshalb diese Kehrtwende, die wir als VERRAT
am rechtssuchenden Bürger empfinden?
An dieser Stelle wollen wir dazu Thesen aufstellen, in der Hoffnung, dass sich im Zuge der weiteren
Diskussionen dieses Kuriosums mit der Zeit ein klares Bild ergeben wird.
These 1
Die Stadt Braunschweig kannte die Entscheidung des OVG bereits vorher (warum und woher auch immer) und wollte
daher die Verfahrenskosten sparen. Diese These halten wir selbstverständlich für abwegig, aber nicht für
rein hypothetisch!
Bleibt für diesen unvorstellbaren Fall die Frage nach der Nuance, ob die Stadt Braunschweig
sich dessen bewusst war, dass dann wir allein die Kosten für die Richtigstellung der vorangegangenen
erstinstanzlichen Rechtsverwirrung, für die die Behörde maßgeblich mit verantwortlich ist, tragen würden
und ob sie dies aufgrund leerer Kassen oder aber aus Arglist so wollte, dass wir allein die Kosten für das
Verfahren schultern sollten.
Aus Arglist? Naja, schließlich sind wir mit unserer Weigerung, das Unrecht einfach hinzunehmen, doch
unbequeme Bürger für die Stadtverwaltung − das geht aus dem Abschnitt "Historie" doch wohl ganz klar
hervor.
Was solche Fragestellungen anbelangt, würden wir selbstverständlich gern die Darstellung der Stadt Braunschweig
hier veröffentlichen und diskutieren! Vielleicht ist unser Argwohn ja übertrieben, weil wir die wahren
und ABSOLUT AUFRICHTIGEN Gründe der Stadt Braunschweig nicht kennen?
These 2
Die Stadt Braunschweig war sich längst dessen bewusst, dass sie selbst geschlampt hat und die Überbauung ganz
allein zu verantworten hat − wovon sie uns aber wohl aus taktischen Erwägungen nicht in Kenntnis setzte.
Oder aber der Stadt Braunschweig ging erst während der Verhandlung aufgrund des Vortrags des Vorsitzenden Richters
ein Licht auf, dass sie offenbar selbst an der Überbauung schuld ist.
Daher war es für die Stadt Braunschweig absehbar, dass sie nur die Stadtkasse damit belasten würde, wenn sie
einen aussichtslosen Antrag stellen würde. Da war es doch vorteilhafter, die Verfahrenskosten allein durch die
Beigeladenen schultern zu lassen. Gegenüber dem OVG war der Verzicht auf einen Antrag ein Schuldeingeständnis.
...
Es gibt noch weitere Thesen, die hier später nachgereicht werden, sobald bestimmte Zusammenhänge genauer
recherchiert und verstanden wurden. Auf jeden Fall ist die Frage, warum die Stadt Braunschweig keinen
Antrag stellte, ein zentrales Thema von BauUnrecht.de
Wir haben aus UNSEREN Gerichtsurteilen gelernt!
Aus dem hier besprochenen Gerichtsurteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 5. September 2007 und aus dem bereits
am 10. September 2003 ergangenen erstinstanzlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig haben wir etwas gelernt:
Uns Akademikern − jedoch Nichtjuristen − erschließt sich die gängige Rechtsprechung weder über die Logik
noch über die Vernunft. Offenbar sind wir nicht ausreichend gebildet für die Anforderungen, die der Rechtsstaat an
uns stellt!
Aber dieser Aspekt wird zur Nebensächlichkeit, wenn man bedenkt, dass zwischen unserem ersten Vorsprechen beim
Amtsleiter des Bauordnungsamts im Sommer 2000 und dem Urteil am 5. September 2007 so viel Zeit vergangen ist,
dass bestimmte Rechtsansprüche gleich mehrfach verjährt sind, sofern man sie nicht rechtzeitig gestellt hat.
Wie gut, dass wir unsere Rechtsansprüche bereits in 2002 auch privatrechtlich vor dem Landgericht Braunschweig geltend
gemacht haben. Das wegen des Verwaltungsgerichtsverfahrens ausgesetzte Verfahren kann jetzt wieder aufgenommen werden,
so dass sich anhand dieses einen Falles zeigen wird, ob nachbarschützende Normen der Niedersächsischen Bauordnung
überhaupt ihre Wirkung entfalten können oder nicht. Wenn nicht in diesem besonders krassen Fall rücksichtsloser Planung
und Bauausführung − wann dann?
Anmerkungen
Unsere ersten AKTENKUNDIGEN Beschwerden beim Bauordnungsamt gegen die Baumassnahmen der Nachbarn erfolgten bereits
im Sommer 2000 (siehe "Historie"). Der Abschluss der Bauarbeiten am Haus der Nachbarin war erst im Jahre 2001
(Einreichung des Entwurfs gem. § 69a Abs. 7 NBauO am 23.01.2001).
Liebe Besucher,
die vorbereiteten weiteren Ausführungen haben wir an dieser Stelle nicht (mehr) veröffentlicht,
nachdem wir uns anhand umfangreicher Internet-Recherchen davon überzeugt haben, dass es in
vergleichbaren Fällen zur politischen Verfolgung der Rechtsverletzten und zur Konstruktion
von Straftaten gegen sie seitens der deutschen Justiz gekommen war!
Unglaublich?
Dann schauen Sie sich doch bitte z. B. die Webseite Rechtsverweigerung.de an.
Eine Webseite, die in einem wahren Rechtsstaat niemals existieren würde!
Wir müssen es jetzt dem investigativen Journalismus - sofern er in Deutschland noch existent
ist - überlassen, die Bürger über die Arbeit der Justiz hinter deren Kulissen aufzuklären.
Unsere BauUnrecht-Akten stehen dafür zur Verfügung!
Die Selbstimmunisierung und Selbstbegünstigung der deutschen Richter und Staatsanwälte muss
endlich aufhören!
Wir begehren, dass eine Sonderkommission unseren Rechtsfall im Nachhinein gründlich untersucht!
Wir begehren, dass wir vom Staat wegen irreführender Vorspiegelung von Rechtsstaatlichkeit
entschädigt werden!
Wir begehren, dass jede Gerichtsverhandlung zum Zweck der Beweissicherung mindestens für die
Dauer eines durchschnittlichen Menschenlebens aufgezeichnet wird!
Erstellung dieser Seite am 13.10.2007
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 03.10.2018
Autoren: Andrea und Heinrich Bednarek
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