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  BauUnrecht.de


Urteil des
Landgerichts Braunschweig


Unwissenheit und Unfähigkeit
von Architekten, Behörden und Gerichten
schützen Gesetzesbrecher vor Sanktionen
und lassen die Geschädigten leer ausgehen!




Das uns zugestellte Urteil des Landgerichts Braunschweig, das am 05.09.2008 rechtskräftig geworden ist, haben wir gescannt und mit der OCR-Software OmniPage in Text konvertiert. Das Ergebnis wurde sorgfältig kontrolliert und ggf. korrigiert, wobei das Layout aber nicht genau nachgebildet wurde.

Übertragungsfehler sollten nicht mehr vorkommen, sind aber nicht gänzlich auszuschließen. Daher sind die Scans des Originalschriftsatzes ebenfalls verfügbar. Diese wurden − abgesehen von der Schwärzung einiger persönlicher Daten − in keiner Weise verändert. Falls Sie die Original-Scans als PDF-Datei lesen oder ausdrucken möchten, klicken Sie bitte auf den folgenden Link:

Datei "lg_urteil.pdf"


Wir haben die merkwürdigen Rechtschreibfehler im Urteil in dem folgenden konvertierten Text bewusst beibehalten. Es handelt sich also keinesfalls um Konvertierungsfehler. Eigentlich hätten wir auch die Adressen nicht entfernen bzw. schwärzen müssen, denn die im Urteil angegebenen Anschriften gibt es gar nicht!

Bitte beachten Sie auch unseren persönlichen Kommentar zu diesem Landgerichtsverfahren, in dem wir uns als die von dieser denkwürdigen Rechtsprechung direkt betroffene und geschädigte Familie äußern. Denn das erforderliche Hintergrundwissen ist für das Verständnis dieses Gerichtsurteils und auch der beiden zuvor ergangenen Urteile unserer Urteile-Trilogie essentiell wichtig!

So bedeutende Fakten wie die Tatsache, dass die "Nachbarin" selbst Richterin ist und davor (seit 1993) am Landgericht Braunschweig als Staatsanwältin tätig war, haben wir erst im Nachhinein herausgefunden, und zwar am 27.12.2008, nach einer Aktualisierung und Erweiterung der Richterdatenbank des Vereins Beschwerdezentrum.org.

LG Kommentar


Nachfolgend wird das vollständige Urteil des Landgerichts Braunschweig zitiert.



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Zitat Anfang:

Seite 1


Abschrift


  Landgericht Braunschweig              Verkündet am 29. Juli 2008
  Geschäfts-Nr.:
  12 O 3205/02                                             Rudloff-Leise, Justizhauptsekretärin
                                                                  als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Urteil


Im Namen des Volkes!


In dem Rechtsstreit

1. der Frau [...], 38126 Braunschweig,


2. des Herrn [...], 38126 Braunschweig,
                                  Kläger und Widerbeklagte,


Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [...],
38100 Braunschweig,
Gerichtsfach Nr. [...]


gegen


Frau [...], 38126 Braunschweig,
                           Beklagte und Widerklägerin,


Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [...],
[...] und andere, [...], 38102 Braunschweig,
Geschäftszeichen: [...],


hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Juni 2008 durch den Richter am Landgericht Schütz als
Einzelrichter


für R e c h t erkannt:

       Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

       Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu jeweils 6/13 und
       die Beklagte zu 1/13.


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Seite 2

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien könne die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 13.000,00 € festgesetzt (12.000,00 € für die Klage; 1.000,00 € für die Widerklage).

**********************


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Seite 3

Tatbestand



Die Partei sind Grundstücksnachbarn und machen gegeneinander Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend.

Die Parteien sind Eigentümer zweier aneinandergrenzender Grundstücke in einem Neubaugebiet in Braunschweig-Rautheim, die jeweils mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebaut sind. Im Eigentum der Kläger steht das Grundstück [...]. Westlich dieses Grundstücks befindet sich das im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück [...]. Südlich von diesen Grundstücken befindet sich ein weiteres Grundstück, dass im Miteigentum der Parteien und einer weiteren Person steht. Die Parteien haben die Nutzung dieses Grundstückes so aufgeteilt, dass jede Partei dieses Grundstück ungefähr in der Breite ihres Hausgrundstückes nach Süden hin als Gartenfläche nutzt. In der konkreten Ausgestaltung wirken diese Teile des im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstücks damit wie Bestandteile der Hausgrundstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Lage und des Zuschnittes der Grundstücke wird auf die von der Beklagten als Anlage B 2 und B 3 vorgelegten Planzeichnungen Bezug genommen (Bl. 81 und 82 der Gerichtsakten). Der gewachsene Boden in dem Neubaugebiet wies ein Gefälle in ungefähr nordöstlicher Richtung auf, so dass das Grundstück der Beklagten oberhalb des Grundstückes der Kläger lag.

Die Kläger hatten ihr Einfamilienhaus im Jahr 1999 errichtet. Im April 2000 zogen sie in das Haus ein, nachdem sie zuvor den Innenausbau ausgeführt hatten und regelmäßig auf der Baustelle waren. Mit der Errichtung des Einfamilienhaus der Beklagten wurde Anfang 2000 begonnen. Im Mai 2000 zog die Beklagte mit ihrer Familie in das Haus ein.

Der First des Einfamilienhauses der Beklagten ist ungefähr in Nord-Süd Richtung ausgerichtet. Die Mauer der Traufseite ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze ca. 2,95 m entfernt. Das Gebäude hat einen Dachüberstand von ca. 90 cm. Errichtet worden war das Haus im Auftrag der Beklagten von der Fa. [...], die bundesweit Fertighäuser herstellt und verkauft. Auf Antrag der Beklagten hatte das Bauordnungsamt der Stadt Braunschweig der Beklagten eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes über die Traufhöhe erteilt. Diesen Antrag hatte die Fa. [...]


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Seite 4

[...] für die Beklagte vorbereitet, die für die Beklagte auch die Bauanzeige fertigte, die bei der Stadt Braunschweig einzureichen war.

Nachdem die Kläger das Bauordnungsamt der Stadt Braunschweig mit Schreiben vom 04. März 2001 darauf hingewiesen hatten, dass der Dachüberstand lediglich knapp zwei Meter vor der Grundstücksgrenze ende, verpflichtete die Stadt Braunschweig die Beklagte mit Bescheid vom am 12. September 2001, den Dachüberstand um 40 cm zurückzubauen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Beklagten wurde durch Bescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 20. August 2002 zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Klage der Beklagten hob das Verwaltungsgericht Braunschweig mit Urteil vom 10. September 2003 (Geschäfts-Nr. 2 A 282/02) den Bescheid der Stadt Braunschweig vom 12. September 2001 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 20. August 2002 auf und führte zur Begründung aus, dass der Dachüberstand von ca. 0,9 Metern nicht den Grenzabstand verletze sondern als untergeordneter Gebäudeteil gemäß § 7b Abs. 1 NBauO abstandsrechtlich privilegiert sei. Gegen dieses Urteil legten die Kläger Berufung ein, die durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 05. September 2007 (Geschäfts-Nr. 1 LB 43/07) zurückgewiesen wurde. Zwar sei der Dachüberstand entgegen der in der erstinstanzlichen Entscheidung vertreten Auffassung kein gemäß § 7b Abs. 1 NBauO privilegierter untergeordneter Gebäudeteil und verstoße daher gegen § 7 NBauO. Der Rückbauverfügung der Stadt Braunschweig vom 12. September 2001 leide jedoch unter einem Ermessensmangel, so dass deren Aufhebung im Ergebnis zu Recht erfolgt sei.

Im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung ihre Häuser hatten die Parteien ihre Gärten angelegt. Auf dem Grundstück der Beklagten wurde dabei auch weiterer Boden aufgeschüttet, wobei die diesbezüglichen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind. Die Kläger schütteten im südlichen Bereich der Grundstückgrenze (bzw. der Grenzlinie, die für die Nutzung des im Miteigentums stehenden Grundstückes vereinbart worden war) einen Erdwall auf. Wegen der Höhe und der Ausgestaltung dieses Erdwalls wird auf die zu dem Akten gereichten Lichtbilder Bezug genommen.

Die Beklagte errichtete entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze mit L-Steinen aus Beton eine bis zu 60 cm hohe Stützmauer. Wegen der genauen Lage der Stützmauer wird auf die von den Klägern als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Planzeichnungen


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Seite 5

(BI. 25 und 26 der Gerichtsakten), wegen ihrer optischen Ausgestaltung auf die zu den Akten gereichten Lichtbilder Bezug genommen.

In der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember des Jahres 2000 (Vortrag der Beklagten) oder 2002 (Vortrag der Kläger) rutschte Eis von dem Dach der Beklagten über die Grundstücksgrenze hinweg auf das Grundstück der Kläger. Die Menge des herabgerutschten Eises ist zwischen den Parteien streitig.


Die Kläger behaupten und tragen hierzu im einzelnen vor, dass das Einfamilienhaus der Beklagten gegen die Höhenfestsetzungen in dem Bebauungsplan verstoße und auf einer künstlichen Erhebung stehe. Der Dachüberstand an der Grundstücksgrenze führe in ihrem Wohnzimmer und ihrer Küche zu starken Lichtbeeinträchtigungen und ferner zu nachteiligen Veränderungen der Luftzirkulation. Da die Beklagte ihr Grundstück vor dem Beginn der Baumaßnahmen habe vermessen lassen, dränge sich die Annahme auf, dass die Beklagte sowohl die baurechtswidrige Höhenlage ihres Grundstückes als auch den baurechtswidrigen Dachüberstand von Anfang an geplant habe.

In der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember des Jahres 2002 sei vom Dach der Beklagten über Stunden hinweg in Minutenabstand Eis auf ihr Grundstück gerutscht. Auch sonst komme es vor, dass Schnee vom Dach der Beklagten auf ihr Grundstück rutsche.

Die Kläger sind der Ansicht, das die von der Beklagten errichtete Stützmauer einem Gebäude gleichkomme und verunstaltend wirke. Die Stützmauer sei daher durch eine Abböschung zu ersetzten. Zudem führe die Stützmauer zu einer erhöhten Unfallgefahr, da auf dieser nur noch ein Zaun in einer solchen Höhe errichtet werden dürfe, der keinen hinreichenden Schutz gegen Hinabstürzen biete.

Über diese Stützmauer hinweg fließe bei stärkerem Regen und bei Westwind Wasser auf ihr Grundstück, das dann über ihre Drainage versickere. Durch die Aufschüttungen auf ihrem Grundstück habe die Beklagte zudem die Fließrichtung des Oberflächenwassers verändert. Hierbei verdeutlichen die Kläger ihren Vortrag durch die als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 24. März 2003 eingereichten Zeichnungen (BI. 123 - 128 der Gerichtsakten).


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Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Dachüberstand des Hauses auf ihrem Grundstück „[...] in 38126 Braunschweig” - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig, Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - auf ganzer Länge zu ihrem Grundstück „[...] in 38126 Braunschweig” - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig; Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - auf 0,0 Meter Überstand einschließlich Dachrinne zurückzubauen;

2. die Beklagte zu verpflichten, auf dem Dach Ihres Grundstückes „[...] in 38126 Braunschweig” - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig, Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - auf ganzer Länge zu ihrem Grundstück „[...] in 38126 Braunschweig” - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig; Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - Schneegitter anzubringen;

3. die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück „[...] in 38126 Braunschweig” - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig, Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - befindliche und zu ihrem Grundstück „[...] in 38126 Braunschweig” - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig; Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - angrenzende, bis zu 60 cm hohe Mauer auf gesamter Länge von über 30 Metern zu beseitigen und durch eine Niederschlags- und Oberflächenwasser auffangende Abböschung zu ersetzen;die Beklagte zu verurteilen, durch Verlegung einer Drainage sowie durch Veränderung des Gefälles auf Ihrem Grundstück „[...] in 38126 Braunschweig” - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig, Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - die Überleitung jeglichen Niederschlags- und Oberflächenwassers auf ihr Grundstück „[...]


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in 38126 Braunschweig” - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig; Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - zu verhindern;

4. hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 2. bis 4. hilfsweise die Beklagte zu Maßnahmen zu verurteilen, dass die jeweils geltend gemachte Beeinträchtigung nicht eintritt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragt die Beklagte,

die Kläger zu verurteilen, den sich an der westlichen Grenze ihres Grundstücks [...] in 38126 Braunschweig - eingetragen im Grundbuch von Braunschweig, Gemarkung Rautheim, Flur [...], Flurstück [...] - befindlichen und sich in nahezu gerader Linie auf das im Miteigentum der Parteien befindliche Grundstück, Gemarkung Rautheim Flur [...], Flurstück [...] erstreckenden und von ihnen errichteten Erdwall in voller Länge bis an die südliche Grenze des Flurstücks [...] zu entfernen.

Die Kläger beantragen,
die Widerklage abzuweisen.

Auch die Beklagte trägt zu der Höhenlage ihres Einfamilienhauses im einzelnen vor und behauptet, dass diese den bauplanungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Der Rückbau des Dachüberstandes würde sich nicht auf die Verschattung des Grundstückes der Kläger auswirken und beeinflusse die Luftzirkulation nicht. Es seien in der Nacht vom 28. auf den 29. Dezember 2002 lediglich geringe Mengen an Eis auf das Grundstück der Kläger gerutscht. Die Errichtung von Stützmauern sei wegen des natürlichen Gefälles des Geländes ortsüblich. Das Regenwasser versickere auf ihrem Grundstück vollständig. Bei außergewöhnlich starken Regenfällen hindere der von den Klägern errichtete Wall das Abfließen des Wassers von ihrem Grundstück.


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Das Gericht hat die Grundstücke der Parteien in Augenschein genommen. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 29. August 2003 und 25. Juni 2008 Bezug genommen.

Die Beklagte hat der Fa. [...] mit der Aufforderung den Streit verkündet, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten.




Entscheidungsgründe



Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind unbegründet.

Klageantrag zu Ziffer 1.: Dachüberstand

Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückbau des Dachüberstandes nicht - auch nicht teilweise - zu.

Gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt wird.

Dabei kann dahinstehen, ob das Vorliegen einer Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB allein deswegen zu bejahen ist, weil der Dachüberstand aus den in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 05. September 2007 (Geschäfts-Nr. 1 LB 43/07) dargelegten Gründen gegen die nachbarschützende Vorschrift über den Bauwich in § 7 NBauO verstößt.

Die Kläger wären jedenfalls verpflichtet, eine solche Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 912 Abs. 1 BGB zu dulden. Bei einem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts ist die Vorschrift des § 912 BGB entsprechend anwendbar (vergl. Palandt-Bassenge, BGB, 67. Auflage 2008, § 912 BGB Rdnr. 1 m.w.N.).


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Danach haben die Kläger den Dachüberstand in seiner gegenwärtigen Form zu dulden, wenn sie gegen diesen nicht sofort Widerspruch eingelegt haben und der Beklagten kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.

Der Dachüberstand des Hauses war bereits in der Rohbauphase Anfang 2000 deutlich erkennbar. Ein Widerspruch der Kläger erfolgte seinerzeit nicht, obgleich sich aus dem von den Klägern als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 26. August 2003 vorgelegten Vermerk (BI. 193 ff der Gerichtsakten) ergibt, dass die Kläger bereits seinerzeit die Bauarbeiten der Beklagten genau beobachteten. Aus den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern Nr. 10 und 11 (BI. 155 R der Gerichtsakten) ergibt sich auch eindeutig, dass entgegen der Ansicht der Kläger kein Grund für die Annahme bestand, dass dieser Dachüberstand im weiteren Verlauf der Bauarbeiten wieder gekürzt wird.

Der Beklagten fällt hinsichtlich der Verletzung der nachbarschützenden Vorschriften über den Bauwich in § 7 NBauO auch kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Zwar muss sich die Beklagte ein Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen (vergl. BGH, NJW 1977, 375; Palandt-Bassenge, aaO, § 912 BGB Rdnr. 9), jedoch fällt auch diesem höchstens leichte Fahrlässigkeit zur Last. Die Annahme grober Fahrlässigkeit würde voraussetzten, dass die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was jedem einleuchten musste (vergl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 277 BGB Rdnr. 5). Hiervon kann bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. September 2003 (Geschäfts-Nr. 2 A 282/02) die Auffassung vertreten hatte, dass der von der Beklagten errichtete Dachüberstand gemäß § 7b NBauO abstandsrechtlich privilegiert sei. Auch das Bauordnungsamt der Stadt Braunschweig hatte der Erteilung der Befreiung von den Bestimmungen über die Traufhöhe die Tiefe des Dachüberstandes nicht beanstandet, obgleich dieser auf den zur Begründung des Antrages beigefügten Zeichnungen ersichtlich war.

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch wäre darüber hinaus analog § 251 Abs. 2 BGB auch deswegen ausgeschlossen, weil der Rückbau des Dachüberstandes mit einem erheblichen Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den Vorteilen steht, die aus der Sicht der Kläger mit einem Rückbau verbunden wären. Die


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Kläger beanstanden im wesentlichen die durch den Dachüberstand verursachte Verschattung in dem Gelände zwischen beiden Häusern. Da das Dach der Beklagten eine Neigung von 45 ° hat, führt der Dachüberstand lediglich dann zu einer zusätzlichen Verschattung, wenn die Sonne mit einem Winkel von mehr als 45 ° am Himmel steht. Da das Grundstück der Beklagten westlich des Grundstückes der Kläger liegt, führt der Dachüberstand damit allenfalls in den Nachmittagsstunden des Sommers zu einer zusätzlichen Verschattung auf dem Grundstück der Kläger.

Klageantrag zu Ziffer 2.: Schneegitter

Den Klägern steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Anbringen von Schneegittern zu. Auch der als Minus geltend gemachte Anspruch unbegründet, durch geeignete Maßnahmen das Hinüberrutschen von Schnee zu verhindern, ist unbegründet.

Das von den Klägern behauptete Hinüberrutschen von Schnee und Eis auf ihr Grundstück stellt keine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar, die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche rechtfertigen könnte. Die Kläger tragen nicht im einzelnen vor, dass es in der Vergangenheit regelmäßig zum Hinüberrutschen von Schnee und Eis in einer ins Gewicht fallenden Menge gekommen ist. Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre im Hinblick auf die sonstigen von den Klägern vorgelegten Unterlagen auch zu erwarten gewesen, dass dies von ihnen im einzelnen protokolliert worden wäre. Zudem wird herabrutschender Schnee derzeit durch den von der Beklagten errichteten Schuppen und die an der Grundstückgrenze gepflanzte Hecke zumindest teilweise aufgefangen. Auch befindet sich in dem fraglichen Grenzabschnitt auf dem Grundstück der Kläger eine Gartenfläche, so dass nicht mit Beschädigungen durch herabfallenden Schnee zu rechnen ist.

Ob den Klägern dann ein Anspruch zusteht, durch geeignete Maßnahmen das Hinüberrutschen von Schnee zu verhindern, wenn sie an der Grundstücksgrenze einen Stellplatz errichten, bedarf keiner Entscheidung, da die Errichtung eines solchen Stellplatzes derzeit nicht konkret beabsichtigt ist.

Klageantrag zu Ziffer 3.: Stützmauer

Ein Anspruch auf Beseitigung der an der Grundstücksgrenze errichtete Mauer steht den Klägern nicht zu, da die von der Klägerin errichtete Stützmauer nebst der hinter der Mauer erfolgten Aufschüttung dem öffentlichen Baurecht entspricht. Gemäß § 12 a


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Abs. 2 Nr. 3 NBauO braucht die Stützmauer keinen Grenzabstand einzuhalten. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 1 NBauO i.V.m Nr. 6.2 und Nr. 7.1 des Anhangs zur NBauO war die Errichtung der Stützmauer auch ohne Baugenehmigung zulässig. Entgegen der Auffassung der Kläger wirkt die Mauer auch nicht verunstaltend. Sie ist mit handelsüblichen L-Steinen aus Beton errichtet, die gerichtsbekannt bei einer Vielzahl von Bauvorhaben verwendet werden.

Klageantrag zu Ziffer 4.: Gefälle/Drainage

Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch, durch Veränderung des Gefälles und Verlegung einer Drainage die Überleitung jeglichen Niederschlags- und Oberflächenwassers auf ihr Grundstück zu verhindern ist ebenfalls unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch zu, durch geeignete Maßnahmen die Überleitung jeglichen Niederschlags- und Oberflächenwassers auf ihr Grundstück zu verhindern.

Auch hier ist der geltend gemachte Anspruch gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger zur Duldung verpflichtet sind. Aus § 39 Abs. 2 NNachbG folgt, dass die Kläger die Verstärkung des Zuflusses wild abfließenden Wassers auf ihr Grundstück dulden müssen, wenn dadurch ihr Grundstück nur unerheblich beeinträchtigt wird. Der Kläger zu 2.) selbst hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2008 vorgetragen, dass auch bei stärkeren Regenfällen und bei Westwind nur sowenig Wasser vom Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück hinüberfließe, dass es zu keinem Materialtransport komme. Es bildeten sich kurzzeitig Pfützen, die jedoch über die Drainage abflössen. Selbst bei Zugrundelegung des Vortrages des Klägers ist demnach lediglich von einer unerheblichen Beeinträchtigung auszugehen, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieser Vortrag den Tatschen entspricht. Eine Beweiserhebung ist daher entbehrlich.

Widerklage: Erdwall

Auch der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung des Erdwalls besteht nicht. Zwar ergibt sich aus den von den Parteien vorgelegten Lichtbildern, dass der Erdwall bei starken Regenfällen den Wasserabfluss vom Grundstück der Beklagten verhindert. Gemäß § 39 Abs. 2 NNachbG ist die Beklagte jedoch zur Duldung verpflichtet, da hierdurch ihr Grundstück nur unerheblich beeinträchtigt wird. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2008 vorgetragen,


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dass es seit den „Jahrhundertregenfällen” keine Pfützen mehr gegeben habe, wie sie auf den Lichtbildern ersichtlich sind. Auch gediehen die Pflanzen ordnungsgemäß, so dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Staunässe vorliegen.



Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






Schütz




Zitat Ende.



Bitte im Zweifelsfall das uns zugestellte Original beachten, das wir eingescannt haben und im PDF-Format hier bereitstellen:

Datei "lg_urteil.pdf"


Und der Fairness halber bitte nicht vergessen, auch unserem Kommentar zu diesem Verwaltungsgerichtverfahren Beachtung zu schenken, denn was da "IM NAMEN DES VOLKES" geschieht, darf eine betroffene "Stimme aus dem Volk" getrost auch mal kommentieren:

LG Kommentar




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Erstellung dieser Seite am 05.09.2008
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 03.10.2018
Autoren: Andrea und Heinrich Bednarek

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